KUROSCH Patentanwaltskanzlei
 
  • Leistungsbereiche
  • Patente
  • Gebrauchsmuster
  • Marken
  • Eingetragene Designs (Geschmacksmuster)
 
 
 
  • Leistungsarten
  • Beratung im gewerblichen Rechtsschutz
  • Einschätzung der Schutzrechtsfähigkeit einer Erfindung
  • Ausarbeitung und Einreichung von Anmeldungsunterlagen
  • Recherchen zum relevanten Stand der Technik
  • Durchführung von Anmeldungen sowie Durchsetzung und Verteidigung von eingetragenen und/ oder erteilten Schutzrechten
  • Vertretung vor den zuständigen Ämtern
  • Vorbereitung sowie Durchführung von Verfahren in Sachen:
    - Anmeldung
    - Beschwerde
    - Einspruch
    - Erinnerung
    - Nichtigkeit
    - Löschung
    - Widerspruch
 
 
 

    Schlüsselregion e.V. ist das industrielle Netzwerk in der Region Velbert/ Heiligenhaus.

    Wir sind dabei!

 
Sie wollen eine Idee (Erfindung/Marke/Design) schützen lassen?
Bis auf wenige Ausnahmen basiert die rechtliche Sicherung des geistigen Eigentums auf der Anmeldung und anschließenden Eintragung oder Erteilung von Schutzrechten. In der Praxis entstehen die meisten Versäumnisse und Fehler bereits vor oder während der Anmeldung des jeweiligen Schutzbegehrens. Die für die/den Anmelder/in hieraus entstehenden Nachteile sind zumeist irreparabel. Aus diesem Grund ist die Hinzuziehung eines Patentanwalts grundsätzlich vor der Einreichung entsprechender Anmeldungsunterlagen zu empfehlen.

In Bezug auf Ihre Ideen/Innovationen beraten und unterstützen wir Sie bereits bei der Wahl der geeigneten Form eines Schutzrechts bis hin zu dessen Anmeldung. Insbesondere bei technischen Schutzrechten legen wir dabei größten Wert auf die Formulierung des zu beanspruchenden Schutzbereichs. Neben der notwendigen Korrespondenz mit den zuständigen Ämtern führen wir bei entsprechender Ermächtigung auch die weitere Vertretung einschließlich etwaiger Gebühren- und Fristenüberwachung durch. Darüber hinaus übernehmen wir auch Ihre Verteidigung sowie die Duchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Dritten.

In Abhängigkeit von Art und Gegenstand der Schutz suchenden Idee unterstützen wir Sie selbstverständlich auch in der Entwicklung einer belastbaren Schutzrechtsstrategie.

Sie sind der Auffassung, Ihr Schutzrecht wird verletzt?


Im Rahmen eines insbesondere erteilten Schutzrechts steht Ihnen ein individuelles Ausschließlichkeitsrecht zu. Je nach Art ergibt sich hieraus ein nationales oder gar internationales Verbietungsrecht gegenüber Dritten.

Eine Schutzrechtsverletzung kann beispielsweise bereits bei einer möglichen Verwechslungsgefahr vorliegen. Dies gilt erst recht für die Anwendung geschützter Herstellungsverfahren sowie das Anbieten, in Verkehr bringen oder den Gebrauch geschützter Erzeugnisse und deren Einfuhr sowie Besitz zu den genannten Zwecken. Selbiges gilt in der Regel auch für solche nicht direkt unter Schutz gestellten Erzeugnisse, deren Herstellung allerdings unmittelbar auf ein geschütztes Verfahren zurückgeht.

Etwaige Ansprüche auf Schadensersatz können dabei bis in die Vergangenheit zurückreichen; selbst dann, wenn das Schutzrecht bereits erloschen ist.

Nach Prüfung des bestehenden Schutzrechtssituation unterstützen wird Sie zunächst bei der Frage nach dem Vorliegen einer möglichen Verletzung. Liegt eine Schutzrechtsverletzung tatsächlich vor, übernehmen wir die entsprechende Durchsetzung Ihres Rechts. Je nach Sachlage reicht dieses von einer gezielten Berechtigungsanfrage bis hin zur Beantragung des Tätigwerdens der Zollbehörden.

Sie stufen das Schutzrecht eines Dritten als unberechtigt ein?


Trotz offizieller Prüfungsverfahren kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein geprüftes Schutzrecht zu unrecht erteilt werden soll bzw. erteilt oder eingetragen wurde. Dies gilt umso mehr für sog. "ungeprüfte" Schutzrechte, deren Eintragung lediglich eine Formalprüfung vorausgeht (z.B. Gebrauchsmuster). Die Tragweite der daraus resultierenden Einschränkungen für im Wettbewerb stehende Unternehmungen kann mitunter erheblich sein.

Einem Schutzrecht entgegenstehende mögliche Gründe reichen von dessen Mangel an "Neuheit" oder notwendiger "Erfindungshöhe" über "mangelnde Ausführbarkeit" bis hin zur "widerrechtlichen Entnahme" des geistigen Eigentums (Ideenklau), um nur einige zu nennen.

So kann beispielsweise der Neuheit und/oder der insbesondere bei einem technischen Schutzrecht notwendigen Erfindungshöhe bereits eine vor dessen Anmeldetag erfolgte Vorbenutzung entgegenstehen. Auch erst nach dem Anmeldetag veröffentlichter Stand der Technik oder die naheliegende Kombination einzelner Vorveröffentlichungen können geeignet sein, den Anspruch auf zumindest teilweise/n Löschung/Widerruf eines technischen Schutzrechts geltend zu machen.

Nach Studium und Einschätzung der bereits vorliegenden Tatsachen zur Stützung der anzugebenden Gründe gegen ein zu erteilendes bzw. erteiltes/eingetragenes Schutzrecht führen wir ein entsprechendes Löschungs-, Einspruchs-, Nichtigkeits- oder Widerspruchsverfahren bei dem jeweils zuständigen Amt durch. Selbstverständlich übernehmen wir bei Bedarf auch etwaige weitergehende Recherchen nach relevantem Material, um Ihren Anspruch zu bekräftigen.