KUROSCH Patentanwaltskanzlei
Vollmachten | Sicherheit

KUROSCH | Patentanwaltskanzlei
Vosskuhlstraße 63a
D-42555 Velbert (Rhld.)

Tel.-Nr.: +49(0) 20 52 / 40 93 77 -0
Fax-Nr.: +49(0) 20 52 / 40 93 77 -2

Möchten Sie die Patentanwaltskanzlei KUROSCH mit der Wahrnehmung und Vertretung Ihrer Rechte beauftragen, erfordert dies die Erteilung eines Mandats 1).

Entsprechende Vordrucke können über die nachfolgenden Links heruntergeladen werden.


Vertretung vor dem "Deutschen Patent- und Markenamt" (DPMA) in Sachen:

  • Patent
  • Gebrauchsmuster
  • Marke
  • Design (vormals Geschmacksmuster)

Adobe PDF icon  Vollmacht DPMA


Vertretung 2) vor dem "Harmonisierungsamt für den Binnenmark" (HABM) in Sachen:

  • Gemeinschaftsmarke (EU-Marke)
  • Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EU-Design)

Adobe PDF icon  Vollmacht HABM


Um höchstmögliche Sicherheit in Bezug auf die elektronische Kommunikation zwischen Ihnen und der Patentanwaltskanzlei KUROSCH zu erreichen, bieten wir die Möglichkeit eines verschlüsselten E-Mail-Verkehrs an. Hierzu haben wir uns für die Verwendung der weltweit bekannten Verschlüsselungs-Software PGP (Pretty Good Privacy) entschieden.

Um eine verschlüsselte E-Mail an uns zu richten, benötigen Sie unseren nachfolgend erhältlichen "öffentlichen Schlüssel" :

  • Key-ID: D1A3AB17
  • Länge: 4096 bit
  • Fingerprint E01A F841 6572 08FD 48EF E3D8 B3B3 4521 D1A3 AB17

ZIP icon  PGP-Schlüssel (ZIP-File)
Klartext  PGP-Schlüssel (Klartext)



1) Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Annahme Ihres Mandats grundsätzlich nicht vor Überprüfung etwaiger widerstreitender Interessen zugesichert werden kann. Widerstreitende Interessen können beispielsweise dann vorliegen, wenn eine andere Partei in derselben Rechtssache bereits durch uns beraten oder vertreten wird/wurde oder wir mit der Rechtssache in sonstiger Weise im Sinne der §§ 41 und 41a der Patentanwaltsordnung (PAO) beruflich befasst sind/waren.

2) Sie haben die Möglichkeit zur Vergabe einer "Allgemeinen Vollmacht" oder einer "Einzelvollmacht". Unterschiede liegen darin begründet, dass sich eine "Einzelvollmacht" nur auf ein konkretes Verfahren bezieht, während die "Allgemeinen Vollmacht" eine Vertretung in allen Verfahren vor dem Amt ermöglicht.

Die Vollmacht muss vom Vollmachtgeber, im Falle einer juristischen Person von einer zeichnungsbefugten Person unterschrieben sein. Der Unterzeichner kann seine Stellung innerhalb der juristischen Person angeben. Der Name des Unterzeichners ist in lesbarer Weise, z. B. maschinenschriftlich, zu wiederholen. Eine Beglaubigung der Unterschrift oder sonstige Förmlichkeit ist nicht erforderlich. Ein Stempel kann hinzugefügt werden.